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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
§ 1
Standesamt
(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.
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