(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:
- 1.
Anlass der Beurkundung,
- 2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Ehegatten,
- 6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten,
- 7.
Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist,
- 8.
Tag und Ort der Eheschließung,
- 9.
Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
- 10.
Staatsangehörigkeit der Ehegatten,
- 11.
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten,
- 12.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten,
- 13.
Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten,
- 14.
Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling,
- 15.
Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod,
- 16.
Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 17.
Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,
- 18.
Anschriften der Ehegatten.