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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.