Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
| § 1 | Berufsbezeichnung, Berufsausübung |
| § 2 | Erteilung der Approbation |
| § 3 | Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung |
| § 4 | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
| § 5 | Rücknahme, Widerruf und Ruhen |
| § 6 | Verzicht |
Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
| § 7 | Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist |
| § 8 | Wissenschaftlicher Beirat |
| § 9 | Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums |
| § 10 | Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation |
Abschnitt 3
Anerkennung von
außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
| § 11 | Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten |
| § 12 | Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten |
| § 13 | Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen |
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
| § 14 | Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind |
| § 15 | Dienstleistungserbringung in Deutschland |
| § 16 | Rechte und Pflichten |
| § 17 | Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde |
| § 18 | Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde |
| § 19 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
| § 20 | Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation |
| § 21 | Regelungen über Gebühren |
Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten
| § 22 | Zuständigkeit von Behörden |
| § 23 | Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten |
| § 24 | Warnmitteilung durch die zuständige Behörde |
| § 25 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
| § 26 | Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen |
| § 27 | Abschluss begonnener Ausbildungen |
| § 28 | Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten |