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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde,
2.
Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde,
3.
Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien.
Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2) Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und einzeln benotet. Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.