PTAG
Ausfertigungsdatum: 13.01.2020
Vollzitat:
"PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist"
Stand: | Geändert durch Art. 13 G v. 24.2.2021 I 274 |
Hinweis: | Mittelbare Änderung durch Art. 8 Abs. 6a G v. 27.9.2021 I 4530 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Änderung durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174 (Nr. 27) ist berücksichtigt | |
Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG) |
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 13.1.2020 I 66 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 1.1.2023 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
§ 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ |
§ 2 | Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis |
§ 3 | Rücknahme der Erlaubnis |
§ 4 | Widerruf der Erlaubnis |
§ 5 | Ruhen der Erlaubnis |
§ 6 | Berufsbild |
§ 7 | Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten |
§ 8 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
§ 9 | Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung |
§ 10 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
§ 11 | Dauer und Struktur der Ausbildung |
§ 12 | Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
§ 13 | Anrechnung von Fehlzeiten |
§ 14 | Staatliche Prüfung |
§ 15 | Schulische Ausbildung |
§ 16 | Mindestanforderungen an die Schulen |
§ 17 | Praktische Ausbildung |
§ 18 | Ausbildungsvertrag |
§ 19 | Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung |
§ 20 | Pflichten der oder des Auszubildenden |
§ 21 | Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung |
§ 22 | Sachbezüge |
§ 23 | Probezeit |
§ 24 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
§ 25 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 26 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
§ 27 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
§ 28 | Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung |
§ 29 | Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
§ 30 | Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten |
§ 31 | Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind |
§ 32 | Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind |
§ 33 | Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
§ 34 | Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation |
§ 35 | Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen |
§ 36 | Anpassungsmaßnahmen |
§ 37 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 38 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 39 | Eignungsprüfung |
§ 40 | Kenntnisprüfung |
§ 41 | Anpassungslehrgang |
§ 42 | Dienstleistungserbringung |
§ 43 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
§ 44 | Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 45 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
§ 46 | Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 47 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
§ 48 | Pflicht zur erneuten Meldung |
§ 49 | Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat |
§ 50 | Zuständige Behörden |
§ 51 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
§ 52 | Warnmitteilung |
§ 53 | Löschung einer Warnmitteilung |
§ 54 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
§ 55 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
§ 56 | Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
§ 57 | Bußgeldvorschriften |
§ 58 | Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen |
§ 59 | Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 60 | Weiterführung einer begonnenen Ausbildung |
§ 61 | Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens |
§ 62 | Evaluierung |