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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)
§ 23 Probezeit

(1) Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.