Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG) § 40Kenntnisprüfung
(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung.
(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.