Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB Besondere Gebührenverordnung - PTBBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PTBBGebV

Ausfertigungsdatum: 08.06.2021

Vollzitat:

"PTB Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4312) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 21.9.2021 I 4312

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.6.2021 +++)

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1.
Mess- und Eichgesetz,
2.
Mess- und Eichverordnung,
3.
Gewerbeordnung,
4.
Spielverordnung,
5.
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
6.
Beschussgesetz,
7.
Beschussverordnung,
8.
Waffengesetz,
9.
Fertigpackungsverordnung und
10.
Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.
(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
1.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
2.
Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und
3.
die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.
(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Übergangsregelungen

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen des Satzes 1 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist diese Verordnung anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. Andernfalls ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4314 - 4315)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
 
Abschnitt 2
 
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
 
 
Abschnitt 3
 
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
 
 
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
 
 
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
 
 
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)


Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEVZeitgebühr
nach Anlage 2
2Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV 
2.1Grundgebühr pro Dosimeterbauart612 Euro
2.2Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV)102 Euro
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewOZeitgebühr
nach Anlage 2
2Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV 
2.1Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück  750 Euro
2.2Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück7 500 Euro
3Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Absatz 1 SpielV 
3.1Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszeichens pro Stück  174 Euro
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Absatz 4 Nummer 1 MPDGZeitgebühr
nach Anlage 2
2Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDGZeitgebühr
nach Anlage 2
3Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDGZeitgebühr
nach Anlage 2
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussVZeitgebühr
nach Anlage 2
2Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 BeschGZeitgebühr
nach Anlage 2
3Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschGZeitgebühr
nach Anlage 2
4Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschGZeitgebühr
nach Anlage 2
5Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffGZeitgebühr
nach Anlage 2
6Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussVZeitgebühr
nach Anlage 2
7Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussVZeitgebühr
nach Anlage 2
8Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussVZeitgebühr
nach Anlage 2
9Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV und V BeschussVZeitgebühr
nach Anlage 2
10Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussVZeitgebühr
nach Anlage 2
11Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussVZeitgebühr
nach Anlage 2
12Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussVZeitgebühr
nach Anlage 2
13Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffGZeitgebühr
nach Anlage 2
14Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG200 Euro
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen232 Euro
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenVZeitgebühr
nach Anlage 2
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Stundensätze

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4315 - 4316)


ThemenbereichOrganisationseinheitStundensatz
in Euro
Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall, Beschleunigung
Geschwindigkeit160
Schall
Akustik und Dynamik
Themenbereich 2
Durchfluss
Gase167
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
Themenbereich 3
Elektrizität und Magnetismus
Gleichstrom und Niederfrequenz186
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4
Ionisierende Strahlung
Radioaktivität204
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Neutronenstrahlung
Strahlenwirkung
Themenbereich 5
Länge, dimensionelle Metrologie
Bild- und Wellenoptik169
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Themenbereich 6
Masse und abgeleitete Größen
Masse180
Festkörpermechanik
Themenbereich 7
Metrologie in der Chemie
Allgemeine und Anorganische Chemie188
Biochemie
Physikalische Chemie
Analytische Chemie der Gasphase
Themenbereich 8
Metrologie für die Medizin
Biomedizinische Magnetresonanz176
Biosignale
Biomedizinische Optik
Themenbereich 9
Radiometrie und Photometrie
Photometrie und Spektroradiometrie194
Angewandte Radiometrie
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung
Themenbereich 10
Thermometrie
Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie176
Temperatur
Kryosensorik
Themenbereich 11
Zeit und Frequenz
Zeit und Frequenz156
Themenbereich 12
Metrologische Informationstechnik
Mathematische Modellierung und Datenanalyse147
Metrologische Informationstechnik
Themenbereich 13
Physikalische Sicherheitstechnik,
Explosionsschutz
Explosionsschutz in der Energietechnik196
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik
Grundlagen des Explosionsschutzes
Themenbereich 14
Sonstige Leistungen
Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung116