(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 1.
Mess- und Eichgesetz,
- 2.
Mess- und Eichverordnung,
- 3.
Gewerbeordnung,
- 4.
Spielverordnung,
- 5.
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
- 6.
Beschussgesetz,
- 7.
Beschussverordnung,
- 8.
Waffengesetz,
- 9.
Fertigpackungsverordnung und
- 10.
Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.