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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)
§ 6 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.