(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Dazu zählt insbesondere:
- 1.
der Vorschlag über die Bestellung des Kurators,
- 2.
die Festsetzung des jährlich von den im Kuratorium vertretenen Unternehmen und Privatpersonen an die Stiftung zu zahlenden Zuschusses,
- 3.
die Feststellung des Haushaltsplans,
- 4.
die Genehmigung der Veräußerung oder sonstigen entgeltlichen Abgabe von Vermögensgegenständen in dem von der Satzung festgelegten Umfang,
- 5.
die Entscheidung über die Bestellung der Museumsleiter und die Festlegung ihrer Befugnisse,
- 6.
die Genehmigung von Organisationsvorschriften für die Museen,
- 7.
die Entscheidung über die Veränderung des Standorts einer Sammlung,
- 8.
die Beschlußfassung über Art und Weise der Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen sowie mit anderen Museen und Stiftungen und
- 9.
der Erlaß und die Änderung der Satzung.