zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
§ 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular