(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für
- 1.
Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft,
- 1a.
Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands,
- 2.
Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.