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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV)
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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