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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz (Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung)
§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkündung in Kraft.