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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Rückkehrhilfegesetz (RückHG)
§ 3
Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.
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