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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
§ 10 Invalidenrente für Behinderte

Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Personen, die
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2.
wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten,
wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich sind oder angebotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.