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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Zehntes Rentenanpassungsgesetz - 10. RAG)
§ 14 

(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1968 an zusteht, zu geben.
(2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1968 zulässig.
(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

Fußnote

§ 14 Abs. 3 Kursivdruck: §§ 627 u. 1300 RVO aufgeh. durch Art. II § 4 Nr. 1, § 79 AVG aufgeh. durch Art. II § 6 Nr. 1 u. § 93 Abs. 1 RKG aufgeh. durch Art. II § 8 Nr. 1 G v. 18.8.1980 I 1469 mWv 1.1.1981