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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
§ 20 

Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.