Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG) § 20
Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.