Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz - 14. RAG) § 17
Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.