Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechzehntes Rentenanpassungsgesetz - 16. RAG) § 3
Die Vorschrift des Artikels 1 § 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.