(1) Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der Leistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf Grund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich mitzuteilen.
(2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, von dem an die Anpassung der Leistung nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.
(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.