Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986) (RAG 1986) § 5Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten