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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Rentenanpassungsgesetz 1987 (RAG 1987)
§ 3
Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird.
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