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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Rentenanpassungsgesetz 1989 (RAG 1989)
§ 6
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1989 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,024.
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