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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG)
§ 4 

(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Anpassungsbetrag für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an mit 1,045 und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 und 1. Januar 1981 an jeweils mit 1,04 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe sowie bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe dieses Kinderzuschusses und bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der bei der Anpassung nach § 2 Abs. 1 dieses Artikels zugrunde zu legenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Bei Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, tritt an die Stelle des Faktors 1,04 bei der Anpassung zum 1. Januar 1981 der Faktor 1,03. Bei Waisenrenten auf Grund von Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1977 eingetreten sind, tritt in den Fällen des § 1269 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung, § 46 Satz 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 69 Abs. 6 Satz 4 des Reichsknappschaftsgesetzes an Stelle des nach Satz 1 den Waisenrenten hinzuzufügenden Betrags die Hälfte dieses Betrags. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels findet Anwendung.
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt
a)
bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2 dieses Artikels,
b)
bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses Artikels angepaßt würden.