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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Neuntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Neuntes Rentenanpassungsgesetz - 9. RAG)
§ 16 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.