In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Betrieb im Raumausstatter-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
der Kostenstrukturen,
- b)
der Wettbewerbssituation,
- c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
der Betriebsorganisation,
- e)
des Qualitätsmanagements,
- f)
des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
sowohl technologischer als auch gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
bauliche Gegebenheiten, insbesondere bauphysikalische und raumklimatische Bedingungen, Untergrundbeschaffenheiten, Lichtverhältnisse, Bau- und Einrichtungsstile auf Umsetzbarkeit prüfen, analysieren und bewerten,
- 5.
Raumkonzepte unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeit sowie raumklimatischen und akustischen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,
- 6.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 7.
Leistungen im Raumausstatter-Handwerk erbringen, insbesondere
- a)
dafür benötigte Materialien beurteilen und auswählen,
- b)
Zusammenarbeit mit anderen Handwerken koordinieren,
- c)
Zuschnittpläne, Zeichnungen, Verlegepläne, Arbeitsanweisungen und Ablaufpläne erstellen,
- d)
Störungen bei der Leistungserbringung erkennen und Lösungen zu deren Behebung erarbeiten,
- e)
Untergründe von Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen prüfen, den jeweiligen Zustand erkennen und bewerten sowie daraus Konsequenzen für die Leistungserbringung ableiten,
- f)
Untergründe von Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen vorbereiten und bearbeiten,
- g)
Wand-, Decken- oder Bodenflächen in Innenräumen unter Berücksichtigung der jeweiligen Materialeigenschaften für die Bearbeitung vorbereiten,
- h)
sowohl Bodenflächen als auch Bodenbeläge in Innenräumen gestalten und verlegen,
- i)
Wand- und Deckenflächen in Innenräumen gestalten, bekleiden und behandeln,
- j)
Polstermöbel entwerfen, klassische und moderne Polsterungen herstellen oder instandsetzen,
- k)
Raumdekorationen entwerfen, anfertigen, Räume hiermit ausstatten sowie
- l)
Licht-, Sicht- und Sonnenschutz unter Berücksichtigung automatisierter Steuerungssysteme und klimaschutzrelevanter Gesichtspunkte planen, entwerfen, auswählen, anfertigen und montieren,
- 8.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
Eigenschaften und Beschaffenheit von Untergründen und Untergrundkonstruktionen,
- b)
Raumklima und Energieeffizienz in Räumen,
- c)
Bau- und Einrichtungsstile, Anforderungen und Vorgaben des Denkmalschutzes,
- d)
Gestaltungs- und Raumkonzepte unter Berücksichtigung von Form- und Farbwirkung,
- e)
ergonomische und funktionale Anforderungen an die Raumausstattung,
- f)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, insbesondere Prüf- und Beratungspflichten,
- g)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- h)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel und
- i)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 9.
Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Schablonen für die Verlegung von Böden, für den Zuschnitt von Dekorationen und Polstern sowie für die Bekleidung von Wänden, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
- 10.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 11.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 12.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
- 13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie
- 14.
Reklamationen bearbeiten.
Die Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 7 Buchstabe f bis i und l erfolgen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Raumausstatter-Handwerk.