Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1. Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV) § 5Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
Die sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.