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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV)
§ 8 Renten mit Zusatzversorgung

(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für
1.Versicherte1.500 DM,
2.Witwen oder Witwer900 DM,
3.Vollwaisen600 DM,
4.Halbwaisen450 DM.