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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur neunten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (9. Rentenanpassungsverordnung - 9. RAV)
§ 5 Grenzbetrag für die Zahlung eines Sozialzuschlags

Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.081 Deutsche Mark monatlich.