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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV)
§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis

(1) § 6 gilt entsprechend.
(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.