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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 4 Rücktritt von der Prüfung

Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.