Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind
- 1.
zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,
- 2.
Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und
- 3.
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
zu reinigen und zu desinfizieren.