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Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

RdFunkGÄndG 1

Ausfertigungsdatum: 30.04.1990

Vollzitat:

"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 6.1990 +++)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 2 Neubildung der Rundfunkräte

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.
(2) Die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkräte nehmen die bisher bestehenden Rundfunkräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 3 Neubildung der Verwaltungsräte

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Verwaltungsräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.
(2) Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder der Verwaltungsräte. Die nach Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkräte wählen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Zusammentritt die Mitglieder der Verwaltungsräte. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Verwaltungsräte nehmen die bisher bestehenden Verwaltungsräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 4 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.