Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus (Rebflächenrodungsverordnung) § 2Bestimmung der Rebflächen
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Rebflächen eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen gewährt werden kann.