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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus (Reblausverordnung)
§ 1 Anzeigepflicht

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.