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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Rebenpflanzgutverordnung
§ 2a
Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
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