(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben unter diesem Posten auch auszuweisen:
- 1.
die Rückstellung auf Grund der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zur Solidarhilfe e. V. und Verkehrsopferhilfe e. V.;
- 2.
die Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen;
- 3.
die Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie vorsorglich bei einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum vor Ablauf dieses Zeitraums gebildet wird.