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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV)
§ 62 Vereinfachungen

(1) Die in § 61 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von § 2
1.
im Formblatt 1 die mit arabischen Zahlen bezeichneten Posten zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft beziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben;
2.
in den Formblättern 2 bis 4 die mit Buchstaben bezeichneten Aufwands- und Ertragsposten jeweils zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft beziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gesondert anzugeben.
Sie brauchen
1.
§ 43 Abs. 1 nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Funktionsbereiche der Nummern 1 bis 3 in den Funktionsbereich "Verwaltung von Versicherungsverträgen" einbezogen werden;
2.
auf den Lagebericht außer § 289 des Handelsgesetzbuchs nur § 57 Abs. 2 anzuwenden;
3.
die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden.
(2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, dürfen abweichend von § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 dieser Verordnung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde von der versicherungsmathematischen Berechnung der Deckungsrückstellung zu jedem Abschlußstichtag befreit werden. In diesen Fällen ist die Berechnung jedoch in regelmäßigen Abständen vorzunehmen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen.