(1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:
- 1.
festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen,
- 2.
Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
- 3.
Schatzwechsel,
- 4.
Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse,
- 5.
Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen und
- 6.
vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine.
Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet.