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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute*) (Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV)
§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen – Posten 8

(1) In Posten 8 a) aa) bbb) sowie Posten 8 b) aa) bbb), jeweils „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung“, sind auszuweisen:
1.
gesetzliche Pflichtabgaben,
2.
Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie
3.
Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.
Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.
(2) In Posten 8 a) bb) sowie Posten 8 b) bb), jeweils „andere Verwaltungsaufwendungen“, sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:
1.
Raumkosten,
2.
Bürobetriebskosten,
3.
Kraftfahrzeugbetriebskosten,
4.
Porto,
5.
Verbandsbeiträge,
6.
Werbungskosten,
7.
Repräsentation,
8.
Aufsichtsratsvergütungen,
9.
Versicherungsprämien,
10.
Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
11.
Kosten des Geldverkehrs und
12.
Kosten für Geldtransporte und dergleichen.
(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft“ zu erfassen.