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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute*) (Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV)
§ 7 Fristengliederung

Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
1.
bis drei Monate,
2.
mehr als drei Monate bis sechs Monate,
3.
mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
4.
mehr als zwölf Monate.