Für Untersuchungen zur Eignung von Fernerkundungsdaten für die Gewinnung und Qualitätssicherung von Daten zu Gebäuden und Wohnungen im Registerzensus darf das Statistische Bundesamt für bis zu 3 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 5 des Zensusgesetzes 2022 und nach § 4 Nummer 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. Die statistischen Ämter der Länder dürfen diese Daten zur Durchführung von Untersuchungen zur Erfüllung des Zwecks nach Satz 1 nutzen, soweit diese Daten sich auf Flächen des jeweiligen Landes beziehen, die in der Stichprobe von 3 Prozent enthalten sind. Die Daten sind nach Abschluss der Untersuchungen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2027 zu löschen.