(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
- 1.
Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
- 2.
nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
- 3.
nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie
- 4.
Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.