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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus (Registerzensuserprobungsgesetz - RegZensErpG)
§ 3 Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.