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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 15
Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.
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