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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 53 Aufzeichnungspflichten

(1) Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
1.
Name und Anschrift des Spielers,
2.
geleisteter Spieleinsatz,
3.
Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,
4.
Höhe der Steuer und
5.
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.
(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.