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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
§ 1 Erlaubnisempfänger

Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.